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| Wappen |
Flagge |
Logo |
Wappen der Region Karlovy Vary Es wurde am 12. April 2001 vom Parlament der Region Karlovy Vary und am 30. Mai 2001 auch vom Unterausschuss für Heraldik und Flaggenkunde des Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik genehmigt. Rot-blau geviertelter französischer Schild, im ersten Feld der böhmische Löwe, im zweiten Feld eine goldene Fontäne mit silbernem Wasserstrahl, im dritten Feld ein gekreuzter silberner Schlägel und Fäustel an goldenen Stielen und unter ihnen zwei goldene gekreuzte Zweige, im vierten Feld ein silberner zweischwänziger Löwe mit Krone und in goldener Rüstung, der sich aus drei gewellten silbernen Balken erhebt. |
Flagge der Region Karlovy Vary Das Aussehen der Flagge der Region geht vom genehmigten Wappen der Region Karlovy Vary aus. Rot-blau gevierteltes Blatt, im oberen Liek der böhmische Löwe, im unteren Liek ein gekreuzter silberner Schlägel und Fäustel an goldenen Stielen über zwei gekreuzten gelben Zweigen, im oberen Flugteil eine gelbe Fontäne mit weißem Wasserstrahl, im unteren Flugteil sieben waagerechte, abwechselnd rote und weiße Streifen im Verhältnis 7:1:1:1:1:1:1. Die weißen Streifen sind gewellt, aus dem obersten Streifen erhebt sich ein weißer zweischwänziger Löwe mit Krone und goldener Rüstung. Das Verhältnis der Breite und Länge des Blattes beträgt 2:3. |
Logo der Region Karlovy Vary Es symbolisiert einen Sprudel mit aufsteigendem Wasser als Symbole der Heilbad-Traditionen der Region, das Logo stellt darüber hinaus ein stilisiertes „K“ in den Farben der Region Karlovy Vary – in rot und blau dar. Autor des Logos der Region Karlovy Vary ist die bildende Künstlerin und Grafikerin Regina Sedláčková aus der Werbeagentur Aa in Most. Das Logo taucht auch an Geschenk- und Werbeartikeln der Region Karlovy Vary, an Ausstellungsständen der Region auf Messen und Ausstellungen, in geplanten Informationsbroschüren für die Einwohner der Region sowie bei der Anzeigenwerbung auf. |
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Dekret über die Zuteilung des Wappens vom 14. August 2001
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Gesetz Nr. 129/2000 Slg. |
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§ 5
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